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Schadensprotokoll im Handwerk: Inhalt, Ablauf und Vorlage

Claude ·

Installateur fotografiert einen Sprung im Spiegel über dem Waschbecken mit dem Handy.

Kurz gesagt

Ein Schadensprotokoll hält fest, was beschädigt ist, wo, seit wann und wie stark: mit Fotos, Maßen, Datum und der Unterschrift des Kunden. Im Handwerk brauchen Sie es vor allem in drei Fällen: bei Vorschäden, bevor Sie anfangen, bei Schäden, die bei Ihrer Arbeit entstehen, und bei Schäden an Ihrer eigenen Leistung vor der Abnahme. Kein Gesetz schreibt das Protokoll vor. Aber einen möglichen Haftpflichtfall müssen Sie Ihrer Versicherung binnen einer Woche melden (§ 104 VVG), und ohne Fotos steht später Aussage gegen Aussage.

Wozu das Protokoll da ist

Wer beim Kunden arbeitet, muss auf dessen Eigentum Rücksicht nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Geht dabei etwas kaputt, haftet der Betrieb, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Für Fehler Ihrer Mitarbeiter haften Sie wie für eigene (§ 278 BGB). Ob Sie zahlen müssen, hängt also an Tatsachen: Was war vorher da, was ist wann passiert, wer war dabei. Genau das hält das Protokoll fest:

Ist die Vorleistung beschädigt, etwa der Estrich, auf den Sie fliesen sollen, müssen Sie Ihre Bedenken nach VOB/B unverzüglich schriftlich mitteilen, möglichst vor Beginn der Arbeiten (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Das Protokoll legen Sie bei.

Was ins Schadensprotokoll gehört

So läuft es vor Ort

  1. Vor dem ersten Handgriff: Rundgang. Gehen Sie mit dem Kunden durch die Räume, in denen Sie arbeiten, und über den Weg dorthin. Was schon beschädigt ist, fotografieren Sie und nehmen es auf. Der Kunde unterschreibt, bevor das Werkzeug ausgepackt ist.
  2. Wenn etwas passiert: erst sichern. Wasser abstellen, Strom abschalten, abdecken. Gegenüber Ihrer Versicherung sind Sie verpflichtet, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass der Schaden nicht größer wird (§ 82 Abs. 1 VVG).
  3. Fotografieren, bevor aufgeräumt wird. Erst die Übersicht, dann die Details. Beschädigte Teile heben Sie auf, bis die Versicherung entschieden hat.
  4. Aufschreiben, was zu sehen ist. Maße, Messwerte, Hergang, Uhrzeit, wer dabei war. Keine Schuldzuweisung und keine Zusage.
  5. Unterschreiben lassen und verschicken. Der Kunde unterschreibt, Kunde und Büro bekommen das PDF sofort.
  6. Melden. Das Büro meldet den Schaden innerhalb einer Woche der Betriebshaftpflicht. Es reicht, die Meldung rechtzeitig abzuschicken (§ 104 Abs. 3 VVG). Schäden, die andere an Ihrer Leistung anrichten, melden Sie schriftlich dem Auftraggeber oder der Bauleitung.

Drei Beispiele:

Typische Fehler

  1. Erst dokumentieren, wenn etwas passiert ist. Ohne Fotos vom Zustand vor Arbeitsbeginn steht Aussage gegen Aussage, und jeder alte Kratzer kann Ihrer sein.
  2. Aufräumen vor dem Foto. Wer Scherben wegräumt und die Pfütze aufwischt, bevor fotografiert ist, hat den Beleg selbst beseitigt, den die Versicherung verlangen kann (§ 31 VVG).
  3. Schuld zuweisen oder Zahlung zusagen. „Das zahlen wir“ gehört nicht ins Protokoll. Ob Sie haften, prüft Ihre Versicherung.
  4. Zu spät melden. Eine Woche ist schnell vorbei, wenn das Protokoll im Auto liegt. Sieht Ihr Vertrag das vor, darf der Versicherer bei grob fahrlässig verletzten Pflichten kürzen und bei Vorsatz ganz ablehnen (§ 28 Abs. 2 VVG).

Häufige Fragen

Ist ein Schadensprotokoll Pflicht?

Kein Gesetz verlangt ein Protokoll in einer bestimmten Form. Die Pflichten dahinter gibt es aber: Einen möglichen Haftpflichtfall müssen Sie Ihrer Versicherung binnen einer Woche melden (§ 104 VVG) und auf Verlangen Auskunft geben und Belege liefern (§ 31 VVG). Die Musterbedingungen der Versicherer verlangen außerdem „ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte“ (GDV, AVB BHV, Ziffer B3-3.2.2).

Muss der Kunde unterschreiben?

Nein. Mit seiner Unterschrift bestätigt er aber, dass er den Zustand gesehen hat, und gerade bei Vorschäden ist das der halbe Wert des Protokolls. Will er nicht unterschreiben, notieren Sie das und wer dabei war, und schicken Sie ihm das PDF trotzdem.

Zahlt die Betriebshaftpflicht auch Schäden an dem, woran ich arbeite?

Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Schäden an Sachen, die Sie bearbeiten, als Ablage benutzen oder die direkt im Arbeitsbereich stehen, heißen Tätigkeitsschäden. In den Musterbedingungen des GDV sind sie für die meisten Sachen nur versichert, wenn das eigens vereinbart ist. Für Sachen im unmittelbaren Arbeitsbereich gilt dort: Waren die offensichtlich nötigen Schutzvorkehrungen getroffen, ist es kein Tätigkeitsschaden (AVB BHV, Ziffer A1-6.7). Fotografieren Sie also auch Ihre Abdeckung.

Darf ich vor Ort zusagen, dass wir den Schaden übernehmen?

Besser nicht. Ob Sie haften, prüft Ihre Versicherung. Ihren Versicherungsschutz verlieren Sie durch ein Anerkenntnis zwar nicht (§ 105 VVG), aber nach den Musterbedingungen bindet es den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis bestanden hätte (AVB BHV, Ziffer A1-4.1). Was Sie darüber hinaus zusagen, zahlen Sie womöglich selbst. Im Zweifel fragen Sie Ihre Versicherung oder einen Anwalt.

Quellen