Schadensprotokoll im Handwerk: Inhalt, Ablauf und Vorlage
Claude ·
Kurz gesagt
Ein Schadensprotokoll hält fest, was beschädigt ist, wo, seit wann und wie stark: mit Fotos, Maßen, Datum und der Unterschrift des Kunden. Im Handwerk brauchen Sie es vor allem in drei Fällen: bei Vorschäden, bevor Sie anfangen, bei Schäden, die bei Ihrer Arbeit entstehen, und bei Schäden an Ihrer eigenen Leistung vor der Abnahme. Kein Gesetz schreibt das Protokoll vor. Aber einen möglichen Haftpflichtfall müssen Sie Ihrer Versicherung binnen einer Woche melden (§ 104 VVG), und ohne Fotos steht später Aussage gegen Aussage.
Wozu das Protokoll da ist
Wer beim Kunden arbeitet, muss auf dessen Eigentum Rücksicht nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Geht dabei etwas kaputt, haftet der Betrieb, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Für Fehler Ihrer Mitarbeiter haften Sie wie für eigene (§ 278 BGB). Ob Sie zahlen müssen, hängt also an Tatsachen: Was war vorher da, was ist wann passiert, wer war dabei. Genau das hält das Protokoll fest:
- Vorschäden vor Arbeitsbeginn. Der Sprung im Waschbecken, der Kratzer im Parkett, der Fleck an der Decke: Was vor Ihrem ersten Handgriff da war, kommt mit Foto ins Protokoll, und der Kunde unterschreibt. Sonst lässt sich nach der Arbeit kaum noch zeigen, dass es nicht Ihr Schaden ist.
- Schäden bei Ihrer Arbeit. Die Leiter schrammt am Fensterrahmen entlang, der Bohrer trifft die Wasserleitung. Dann muss Ihre Haftpflichtversicherung binnen einer Woche Bescheid wissen (§ 104 Abs. 1 VVG), und sie kann jede Auskunft und Belege verlangen, die sie zur Prüfung braucht (§ 31 VVG). Das Protokoll ist dieser Beleg.
- Schäden an Ihrer eigenen Leistung. Bis zur Abnahme tragen Sie die Gefahr (§ 644 Abs. 1 BGB), und nach VOB/B müssen Sie Ihre Leistung bis dahin vor Beschädigung und Diebstahl schützen (§ 4 Abs. 5 VOB/B). Wird sie vorher durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare Umstände beschädigt, die Sie nicht zu vertreten haben, bekommen Sie die ausgeführten Teile trotzdem bezahlt (§ 7 Abs. 1 VOB/B). Die Umstände dafür stehen im Protokoll.
Ist die Vorleistung beschädigt, etwa der Estrich, auf den Sie fliesen sollen, müssen Sie Ihre Bedenken nach VOB/B unverzüglich schriftlich mitteilen, möglichst vor Beginn der Arbeiten (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Das Protokoll legen Sie bei.
Was ins Schadensprotokoll gehört
- Kunde, Schadensort und Auftragsnummer: Adresse, Stockwerk und Raum, damit jeder die Stelle findet und das Protokoll zum Auftrag passt.
- Wann festgestellt: vor Arbeitsbeginn, während der Arbeiten oder bei der Abnahme, mit Datum. Das ist die wichtigste Angabe im ganzen Protokoll.
- Schadensart und was betroffen ist: Bruch, Kratzer, Wasser, Verschmutzung; Boden, Wände, Fenster, Haustechnik, Inventar.
- Beschreibung mit Maßen und Messwerten: wie lang der Kratzer ist, wie groß die nasse Fläche, was das Feuchtemessgerät anzeigt.
- Hergang: was passiert ist, soweit Sie es wissen. Nur Tatsachen, keine Schuldfrage.
- Sofortmaßnahmen: Wasser abgestellt, Sicherung raus, abgedeckt, Trockner aufgestellt.
- Geschätzte Schadenshöhe, wenn Sie sie seriös schätzen können.
- Detailfotos und Übersichtsfotos: nah und mit Zollstock als Maßstab, dazu der ganze Raum, damit man sieht, wo der Schaden liegt. Fotografieren Sie auch Ihre Abdeckung.
- Versicherung informiert: ja oder nein, und an welchem Tag.
- Anwesende: wer dabei war, mit Namen.
- Unterschrift des Kunden: Er bestätigt, dass er den festgehaltenen Zustand gesehen hat.
So läuft es vor Ort
- Vor dem ersten Handgriff: Rundgang. Gehen Sie mit dem Kunden durch die Räume, in denen Sie arbeiten, und über den Weg dorthin. Was schon beschädigt ist, fotografieren Sie und nehmen es auf. Der Kunde unterschreibt, bevor das Werkzeug ausgepackt ist.
- Wenn etwas passiert: erst sichern. Wasser abstellen, Strom abschalten, abdecken. Gegenüber Ihrer Versicherung sind Sie verpflichtet, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass der Schaden nicht größer wird (§ 82 Abs. 1 VVG).
- Fotografieren, bevor aufgeräumt wird. Erst die Übersicht, dann die Details. Beschädigte Teile heben Sie auf, bis die Versicherung entschieden hat.
- Aufschreiben, was zu sehen ist. Maße, Messwerte, Hergang, Uhrzeit, wer dabei war. Keine Schuldzuweisung und keine Zusage.
- Unterschreiben lassen und verschicken. Der Kunde unterschreibt, Kunde und Büro bekommen das PDF sofort.
- Melden. Das Büro meldet den Schaden innerhalb einer Woche der Betriebshaftpflicht. Es reicht, die Meldung rechtzeitig abzuschicken (§ 104 Abs. 3 VVG). Schäden, die andere an Ihrer Leistung anrichten, melden Sie schriftlich dem Auftraggeber oder der Bauleitung.
Drei Beispiele:
- Badsanierung: Beim Rundgang sieht der Fliesenleger eine abgeplatzte Stelle in der Emaille der Badewanne, die bleiben soll. Foto mit Zollstock, ein Satz ins Protokoll, Unterschrift des Kunden. Fragt der Kunde drei Wochen später, ob das beim Fliesen passiert ist, liegt die Antwort im Büro.
- Elektro: Beim Schlitzen trifft der Monteur eine Wasserleitung. Er dreht das Wasser ab, fotografiert die Stelle und die nasse Wand, misst die Feuchte und schreibt auf, wann es passiert ist und wer dabei war. Das Büro meldet den Schaden noch am selben Tag.
- Fensterbau: Am Tag nach dem Einbau hat eine neue Scheibe einen Kratzer. Im Raum haben inzwischen die Verputzer gearbeitet. Der Monteur nimmt den Kratzer mit Fotos auf und schickt das Protokoll an die Bauleitung, bevor abgenommen wird.
Typische Fehler
- Erst dokumentieren, wenn etwas passiert ist. Ohne Fotos vom Zustand vor Arbeitsbeginn steht Aussage gegen Aussage, und jeder alte Kratzer kann Ihrer sein.
- Aufräumen vor dem Foto. Wer Scherben wegräumt und die Pfütze aufwischt, bevor fotografiert ist, hat den Beleg selbst beseitigt, den die Versicherung verlangen kann (§ 31 VVG).
- Schuld zuweisen oder Zahlung zusagen. „Das zahlen wir“ gehört nicht ins Protokoll. Ob Sie haften, prüft Ihre Versicherung.
- Zu spät melden. Eine Woche ist schnell vorbei, wenn das Protokoll im Auto liegt. Sieht Ihr Vertrag das vor, darf der Versicherer bei grob fahrlässig verletzten Pflichten kürzen und bei Vorsatz ganz ablehnen (§ 28 Abs. 2 VVG).
Häufige Fragen
Ist ein Schadensprotokoll Pflicht?
Kein Gesetz verlangt ein Protokoll in einer bestimmten Form. Die Pflichten dahinter gibt es aber: Einen möglichen Haftpflichtfall müssen Sie Ihrer Versicherung binnen einer Woche melden (§ 104 VVG) und auf Verlangen Auskunft geben und Belege liefern (§ 31 VVG). Die Musterbedingungen der Versicherer verlangen außerdem „ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte“ (GDV, AVB BHV, Ziffer B3-3.2.2).
Muss der Kunde unterschreiben?
Nein. Mit seiner Unterschrift bestätigt er aber, dass er den Zustand gesehen hat, und gerade bei Vorschäden ist das der halbe Wert des Protokolls. Will er nicht unterschreiben, notieren Sie das und wer dabei war, und schicken Sie ihm das PDF trotzdem.
Zahlt die Betriebshaftpflicht auch Schäden an dem, woran ich arbeite?
Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Schäden an Sachen, die Sie bearbeiten, als Ablage benutzen oder die direkt im Arbeitsbereich stehen, heißen Tätigkeitsschäden. In den Musterbedingungen des GDV sind sie für die meisten Sachen nur versichert, wenn das eigens vereinbart ist. Für Sachen im unmittelbaren Arbeitsbereich gilt dort: Waren die offensichtlich nötigen Schutzvorkehrungen getroffen, ist es kein Tätigkeitsschaden (AVB BHV, Ziffer A1-6.7). Fotografieren Sie also auch Ihre Abdeckung.
Darf ich vor Ort zusagen, dass wir den Schaden übernehmen?
Besser nicht. Ob Sie haften, prüft Ihre Versicherung. Ihren Versicherungsschutz verlieren Sie durch ein Anerkenntnis zwar nicht (§ 105 VVG), aber nach den Musterbedingungen bindet es den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis bestanden hätte (AVB BHV, Ziffer A1-4.1). Was Sie darüber hinaus zusagen, zahlen Sie womöglich selbst. Im Zweifel fragen Sie Ihre Versicherung oder einen Anwalt.
Quellen
- § 241 BGB, Pflichten aus dem Schuldverhältnis, gesetze-im-internet.de, gelesen am 7. November 2026
- § 278 BGB, Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte, gesetze-im-internet.de, gelesen am 7. November 2026
- § 280 BGB, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, gesetze-im-internet.de, gelesen am 7. November 2026
- § 644 BGB, Gefahrtragung, gesetze-im-internet.de, gelesen am 7. November 2026
- § 28 VVG, Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, gesetze-im-internet.de, gelesen am 7. November 2026
- § 31 VVG, Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers, gesetze-im-internet.de, gelesen am 7. November 2026
- § 82 VVG, Abwendung und Minderung des Schadens, gesetze-im-internet.de, gelesen am 7. November 2026
- § 104 VVG, Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, gesetze-im-internet.de, gelesen am 7. November 2026
- § 105 VVG, Anerkenntnis des Versicherungsnehmers, gesetze-im-internet.de, gelesen am 7. November 2026
- § 4 VOB/B, Ausführung, dejure.org, gelesen am 7. November 2026
- § 7 VOB/B, Verteilung der Gefahr, dejure.org, gelesen am 7. November 2026
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV), Musterbedingungen des GDV, Stand Oktober 2026, Ziffern A1-4.1, A1-6.7 und B3-3.2.2, gelesen am 7. November 2026